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Satzung

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen Kulturwerkstatt Altenberge e.V..

  2. Er hat seinen Sitz in Altenberge.

  3. Er ist parteipolitisch und weltanschaulich unabhängig.

  4. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

  5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist es, vor allem in dem Bereich der bildenden Künste, kulturelle Volksbildungsangebote zu organisieren. Für Menschen jeden Alters und Herkunft soll der Zugang zu künstlerischer Tätigkeit ermöglicht werden.


  2. Wesentliche Aufgabe ist die Förderung der künstlerisch gestalterischen Fähigkeiten, sowie deren positive Auswirkungen auf Beruf und Alltag erleben zu lassen.

  3. Der Verein sucht Zusammenarbeit und Austausch mit anderen kulturellen Institutionen in Ort und Kreis, sowie im In- und Ausland, speziell im Euregiogebiet.

  4. Der Verein versteht sich als Forum für Kunst- und Kulturschaffende und Kunst- und Kulturinteressierte.

  5. Zweck des Vereins ist es auch, junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern und dazu beizutragen, Benachteiligungen zu vermeiden und abzubauen.

  6. Darüber hinaus sollen Maßnahmen und Angebote im Bereich der Freizeitgestaltung alleine oder in Kooperation mit anderen Trägern im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe (insbesondere der Kinder- und Jugendarbeit) und Schule unterstützt und durchgeführt werden.


§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt seinen Zweck ausschließlich  und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens; sie haben keinen Anspruch auf Erstattung von gezahlten Beiträgen.


§ 4 Mitgliedschaften

  1. Mitglieder des Vereins können durch schriftliche Beitrittserklärung werden:
    1. natürliche Personen
    2. juristische Personen
    3. andere Vereinigungen, Gruppen und Einrichtungen

  2. Die Mitgliedschaft endet:
    1. bei Austritt
    2. bei Ausschluss
    3. bei Tod
    4. durch Streichung

  3. Der Austritt ist zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen.

  4. Die Streichung eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es mit der Erfüllung seiner Beitragsverpflichtungen für ein Beitragsjahr länger als 6 Monate nach dessen Ablauf im Rückstand ist. Über die Streichung entscheidet der Vorstand.

  5. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten die Interessen des Vereins nachhaltig verletzt; über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen.

  6. Gegen den Streichungs- bzw. Ausschlussbeschluss kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden; über den Ausschluss entscheidet diese mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

  7. Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen.


§ 5 Beiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

  2. Der Vorstand kann den Beitrag in besonderen Fällen ermäßigen oder erlassen.

  3. Weitere Mittel für die Erfüllung des Vereinszweckes können durch Umlagen und Spenden aufgebracht werden.

  4. Der Verein nimmt Spenden und andere Zuwendungen entgegen, die ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden und gegebenenfalls in eine Stiftung gleichen Zwecks eingebracht werden.


§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern.

  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind alle drei Vorstandmitglieder. Jeder von Ihnen ist einzeln vertretungsberechtigt.

  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

  4. Der Vorstand soll mindestens einmal im Quartal zusammentreten. Die Einberufung erfolgt in der Regel durch den Vorsitzenden. Sie muss erfolgen, wenn es die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes wünscht. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Anwesenden des Vorstandes gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

  5. Aufgaben des Vorstandes:
    1. Führung der laufenden Geschäfte
    2. Koordination der Vereinsarbeit: Einberufung der regelmäßigen Zusammenkünfte
    3. Vorbereitung, Erstellung der Tagesordnung und Einberufung der Mitgliederversammlung
    4. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
    5. Vorbereitung des Hauhaltplanes
    6. Buchführung
    7. Erstellung des Jahresberichts
    8. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

  6. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich – Auslagen und Aufwendungen können erstattet werden.


§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Teilnahmeberechtigung: Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

  2. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
    1. Die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer
    2. Die Entlastung des Vorstandes
    3. Entgegennahme und Bestätigung der Rechenschaftsberichte
    4. Verabschiedung des Haushaltsplans
    5. Satzungsänderung
    6. Vereinsauflösung

  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.

  5. Auf schriftliches Verlangen von 1/5 der Vereinsmitglieder hat der Vorstand unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

  6. Wahlen und Abstimmungen erfolgen geheim. Auf Antrag können sie offen durchgeführt werden, wenn dagegen kein Widerspruch erfolgt.

  7. Für die Wahl des Vorstandes sowie die Aussprache und Abstimmung über dessen Entlastung bestimmen die Mitglieder aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit einen  Versammlungsleiter.

  8. Zu der Mitgliederversammlung, die einmal jährlich als Jahreshauptversammlung durchgeführt wird, lädt der Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von    6 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung ein. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung den Jahresabschluss schriftlich vor. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören. Sie sind berechtigt, jederzeit und unangemeldet die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses zu prüfen. Sie legen die Jahresabschlussprüfung der Jahresversammlung vor.


§ 8 Niederschriften

  1. Die in den Vorstandssitzungen und in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich wiederzugeben und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung ist von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.

 

§ 9 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen sind nur zulässig, soweit die Gemeinnützigkeit erhalten bleibt.

  2. Satzungsänderungen und Vereinsauflösung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 7 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind alle Vorstandmitglieder -jeweils zwei von Ihnen gemeinsam- vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften geltend entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kulturfond der Gemeinde Altenberge, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

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